Vorschau: 20.11. Berufung OLG Köln

Am 20.11.2012 ist es „endlich“ so weit, da findet die Berufungsverhandlung vor dem OLG Köln statt. „Endlich“, weil viele Lufthansa-Kunden auf das Ergebnis warten. Mir liegen mittlerweile einige Klageschriften von durch die Meilenentwertung verärgerten Kunden vor, die mir von den Kunden selbst geschickt wurden.

Lufthansa hat in allen mir bekannten Verfahren – nicht jeder Kläger meldet sich bei mir und mein Anwalt unterliegt insofern auch der Schweigepflicht – auf die Klageerhebung und auch schon auf außergerichtliche Schriftsätze vorher reagiert, daß man doch den Ausgang meines Verfahrens abwarten möchte.

Dabei hat Lufthansa allerdings meines Wissens nach nie zugesagt, das Ergebnis meines Verfahrens für die nachfolgenden Kläger anzuerkennen und zu übertragen. Allerdings dürfte es schwierig sein, am zuständigen LG Köln ein dem OLG Köln widersprechendes Urteil zu bekommen, so daß es in der Praxis wohl sinnvoller Weise davon auszugehen ist, daß Lufthansa das Ergebnis überträgt. Nur verhält sich Lufthansa in letzter Zeit nicht immer erkennbar logisch.

Es ist auch noch nicht klar, ob der Streit damit beendet ist: Sowohl Lufthansa als auch mir stehen nach einem Urteil im OLG-Verfahren noch der Weg zum BGH offen, sofern OLG oder der BGH die Revision zulassen (§543 ZPO). Nachdem Lufthansa nach der ersten Instanz von Rechtssicherheit fabulierte, ist es nicht unwahrscheinlich, daß man dafür die Revision nutzt, obwohl es schon ausreichend höchstrichterliche Entscheidungen in vergleichbaren Angelegenheiten gibt und die Rechtslage an sich sehr einfach ist.

Auch ich kann die Option nutzen. Die Entscheidung darüber kann aber erst mit Vorliegen der Urteilsbegründung fallen, mit der rechne ich dieses Jahr nicht mehr. Ich gehe auch nicht davon aus, daß das OLG in der mündlichen Verhandlung bereits urteilt, sondern nehme an, daß es dafür nochmal einen Termin zur Verkündung der Entscheidung anberaumt.

Es ist auch nicht unwahrscheinlich, daß Lufthansas Anwälte kurzfristig diese Woche noch eine Entgegnung auf unsere Berufungserwiderung vom Sommer an das OLG schicken, so daß auch uns nochmal Schriftsatzfrist eingeräumt werden müßte, bevor es zu einer Entscheidung kommen kann, was das Urteil noch etwas hinauszögert.

Diese kurzfristigen Schriftsätze gehören zu den „üblichen“ Maßnahmen in solchen Verfahren, einfach „lästige“ Gepflogenheiten der Anwälte, die vermutlich nicht nur die Beobachter nerven, sondern auch die Richter, die sich so kurz vor einem Verhandlungstag, an dem ja nicht nur ein Termin sondern meist ein Dutzend stattfindet, noch schnell einen Stapel mindestens 20-seitiger Schriftsätze durchlesen müssen, die dann häufig nur bereits Bekanntes wiederkäuen.

Es wird also am Dienstag verhandelt werden, es lässt sich sicher in der Verhandlung eine Tendenz der Meinung des Gerichts erkennen, in welche Richtung das Urteil gehen wird.

Ich halte es für unwahrscheinlich, daß Lufthansa sich am 20.11. plötzlich vergleichsbereit zeigt oder gar anerkennt. Denn ich vermute, daß der Vorstand wegen der Öffentlichkeit des Verfahrens und der nachfolgenden Kläger Sorge hat, daß, selbst wenn ich mich vergleiche, ein anderer anschließend weiter klagt. Ich gehe zwar davon aus, daß keiner um des Streites Willen vor Gericht zieht, sondern an einer Entschädigung interessiert ist, und nehme daher an, daß vermutlich jeder, der schon Lufthansa kontaktiert hat, auch mit einem angemessenen Ersatz für die entwerteten Meilen einverstanden wäre, aber anscheinend bin ich da optimistischer als Lufthansa.

Das mag damit zusammenhängen, daß ich mir auch, bevor ich das Verfahren mit Lufthansa begonnen habe, nie vorstellen konnte, daß Dr. Franz seinen offenkundigen Fehler nicht eingestehen würde und mich nicht einfach entschädigen würde. Vor zwei Jahren hätte ich nicht gedacht, daß ich heute 328 Blogposts zu dem Thema veröffentlicht haben würde, sondern dachte, daß nach ein / zwei Briefen das Thema geklärt ist.

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4 Monate wären schon längst vorbei

Unnachahmlich ist die Argumentation der Lufthansa, daß die vom LG Köln geforderten vier Monate Übergangsfrist ja zum Zeitpunkt des Urteils schon längst vorbei gewesen wären. Daher brächte das Urteil ja keinen Nutzen, mithin sei es vom OLG zu kassieren.

Die Logik werde ich mir merken, wenn ich mal geblitzt werde: Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides sei ich schon längst aus der Gefahrenzone gewesen, zudem hätte ich den auch in meiner Wohnung sitzend entgegengenommen. Meine Wohnung bewegt sich relativ zur umgebenden Erdoberfläche nicht. Daher könne ich dort auch keinen Geschwindigkeitsverstoß begehen, weshalb der Bußgeldbescheid zweckfrei und daher zurückzunehmen sei.

Vielleicht hilft es auch, wenn sich Lufthansa das Urteil mal richtig durchlesen würde. Da steht nämlich:

Es kann vorliegend dahinstehen, wie lange eine solche Übergangszeit zu bemessen wäre. Die Kammer hält aber angesichts dessen, dass es gerade bei interkontinentalen Flügen üblich ist, diese nicht kurzfristig zu buchen, und allein die Flugbuchung in der Übergangszeit erfolgen müsste, eine Vorankündigungsfrist von vier Monaten für ausreichend, aber eben auch erforderlich, damit keine Benachteiligung wider Treu und Glauben vorläge.

Das Gericht schreibt im Konjunktiv, weil es eben für die vorliegende Klage unerheblich ist, wie lang die Frist hätte sein müssen – die Entwertung war, so wie sie durchgeführt wurde, vertragswidrig und mithin sind die Bestandsmeilen weiter zu alten Preisen einzulösen.

Mit Blick auf die bisherige Argumentation überrascht es mich wenig, daß das OLG noch keine prozessleitende Entscheidung getroffen und uns noch keine Schriftsatzfrist aufgegeben hat. Vermutlich überlegt die Kammer noch, ob in Anbetracht der dürftigen Argumente nicht die Berufung nach §522 Abs. 2 ZPO wegen erkennbar fehlender Erfolgsaussichten zu verwerfen ist. Wobei das aufgrund der Popularität und Bedeutung des Falls eher unwahrscheinlich ist.