Die Revision

Ich hatte angekündigt, noch etwas mehr Informationen zur Revision zu schreiben. Wir sind mittlerweile hervorragend aufgestellt, wie ich finde.

Vor dem BGH können mich ja meine Anwälte, die Rechtsanwälte Stratmann und Bergmann nicht mehr vertreten, sondern wir müssen mit einem für den BGH besonders zugelassenen Anwalt zusammenarbeiten. Mein Anwalt bleibt natürlich dabei, denn er kennt den Fall wohl mittlerweile wie kein anderer.

Für unsere Revision hat der BGH-Anwalt Dr. Joachim Kummer bereits erklärt, das Mandat zu übernehmen.

Dr. Kummer hat bereits zusammen mit Rechtsanwalt Dr. de Riese, der auch einige andere Geschädigte im Bezug auf die Meilenentwertung vertritt, das „redpoints“-Urteil vor dem BGH erstritten. Damals hatte AirBerlin nach der Übernahme von LTU beschlossen, die LTU-„Meilen“ (redpoints) innert 6 Monaten verfallen zu lassen. Das hielt der BGH für unzulässig (BGH Xa ZR 37/09).

Dieses BGH-Urteil ist auch noch recht frisch, vom 28.1.2010. Daher ist auch kaum eine Umkehr der Rechtsprechung des BGH zu erwarten, was uns für eine Revision durchaus optimistisch stimmt.

Neben einem guten Kontakt zwischen meiner Kanzlei und Dr. de Riese melden sich bei uns auch immer wieder andere Anwälte mit häufig interessanten Hinweisen, so daß wir auf eine sehr breite Unterstützung und auch vielfältige Rechtsmeinungen aufbauen können.

Zusammen mit Ihrem Know-How, daß immer wieder über die verschiedensten Wege zu mir kommt, wie zum Beispiel der Hinweis auf die interne E-Mail, in der der Meilenschwund schon Wochen vor der Verkündung an die Kunden intern kommuniziert wurde, mit dem Hinweis, das den Kunden keinesfalls zu verraten, um eilige Flugbuchungen zu den günstigeren Prämienleveln zu vermeiden, dürften wir für die Revision hervorragend gerüstet sein.

Offiziell läuft unsere Revisionsfrist bis zum 11.2., aber wir haben uns eigentlich vorgenommen, sie im Laufe der nächsten Woche einzulegen, nachdem intern jetzt eigentlich alles vorbereitet und geklärt ist. Schließlich soll es auch vorangehen und das Verfahren in Anbetracht der vielen weiteren, wartenden Klagen nicht verschleppt werden.

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Überblick Verfahrensstand

Am Samstag im Wochenrückblick hatte ich angekündigt, aus Anlaß des 250. Artikels, der Dienstag online ging, einen kleinen Rück- und Überblick über das bisherige Geschehen zu schreiben. Zunächst zum Verfahren:

Aktuell ist der Berufungstermin am 23.10.12 am OLG Köln vertagt, Lufthansa ist verhindert. Es sieht so aus, als wandert die Verhandlung in den November, eine endgültige Bestätigung des Termins haben wir noch nicht.

Lufthansa wehrt sich in der Berufung mit nicht immer logischen Argumenten gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Köln, das mir Recht gab und die rückwirkende Meilenentwertung für widerrechtlich erklärt hat.

Dabei hat das LG Köln klar argumentiert: Rückwirkend geht bestenfalls mit einer Übergangsfrist, die muß aber angemessen sein und ordentlich angekündigt werden. An beidem fehlte es in dem Fall. Die fehlende Ankündigung führte sogar zu mehreren Strafanzeigen gegen Lufthansa wegen Betrugs- und Untreueverdacht.

Letztlich sind die Meilen wie eine Stempelkarte bei einer Kaffeehauskette: Für 10 Stempel, die man für den Erwerb von zehn Pappschnabeltassen mit schwärzlicher Flüssigkeit mit zusätzlichen Aromastoffen und Zucker erhält, gibt es die 11. „Latte to go“ umsonst.

Ganz analog war das bei Lufthansa: Nach 8 First Class Flügen Frankfurt Tel Aviv gab es den neunten nach Nahost umsonst. Heute sind 10,5 Flüge für einen „Freiflug“ nötig. („Executive Bonus“ ist jeweils eingerechnet)

Auch im WorldShop, einem ökonomischen Meilengrab, hat sich die Verteuerung bemerkbar gemacht: Für ein Focus-Abo ist nun der Meilengegenwert von drei USA-Flügen statt früher einem nötig.

Das Kaffeehaus weiß, daß sich die Preise ändern werden und hat daher auf seinem Stempelkärtchen ein Gültigkeitsdatum aufgedruckt. Dadurch verfallen die Kaffeestempel. Lufthansa macht das für die statuslosen Kunden analog: Auch hier verfallen die Meilen nach 3 Jahren. Aber so lange muß sich der Anbieter mit seinen „Stempelkarten“ eben an den geschlossenen Vertrag halten.

Dieser an sich einfache Alltagssachverhalt, den jeder Jurastudent im ersten Semester beurteilen können sollte, ist Lufthansa noch unverständlich. Daher gab man sich mit dem Urteil der ersten Instanz nicht zufrieden und möchte um der Rechtssicherheit willen ein OLG Urteil. Oder vielleicht auch BGH-Urteil. Dabei gibt es das schon – AirBerlin hat bei der Übernahme von LTU deren Bonusprogramm redpoints auch ungeschickt verändert und vom BGH dafür die rote Karte bekommen.

Rechtssicherheit scheint bei Lufthansa auch eher relativ zu sein: Sie besteht dann, wenn die eigene Rechtsmeinung vom Gericht unterstützt wird.

Derweil lernt Lufthansa auch nicht aus meinem Verfahren: Die Upgradevoucher, die Statuskunden erhalten, wurden auch rückwirkend entwertet. Sie gelten nämlich nicht mehr für Upgrades aus bestimmten Business-Buchungsklassen in die First. Die Übergangsfrist dafür war auch sehr kurz. In Anbetracht des vermutlich signifikant geringeren Bilanzwertes der Voucher als der Meilen ist hier der ökonomische Nutzen für Lufthansa im Verhältnis zum Prozessrisiko relativ gering. Dennoch verärgert man so die Kunden.

Lufthansa: redpoints-Urteil trifft nicht zu

In rechtlicher Hinsicht auch bemerkenswert ist Lufthansas Argumentation, das „redpoints“-Urteil des BGH (Xa ZR 37/09) träfe auf meinen Fall nicht zu.

Zur Erinnerung: Dort klagte sich ein ehemaliger LTU-Kunde durch die Instanzen, weil ihm nach dem Merger mit AirBerlin nur 6 Monate Aufbrauchfrist für seine LTU-Meilen gewährt wurden. Der BGH führte aus, daß die Meilen ein beim Kauf gewährter Rabatt seien, der nachträglich nicht abgewertet werden dürfe.

Im frühen ersten Termin vor dem LG Köln war sogar im Zuhörerraum der Anwalt des damaligen Klägers und interessierte sich für das Verfahren. Er mischte sich tatsächlich auch ein, als Lufthansa wieder ansetzte zu erklären, daß das Urteil mit dem Fall nichts zu tun habe. Und erläuterte ausführlich, warum das doch so sei. Es sollte eigentlich für jedermann offensichtlich sein: Die Situation ist identisch. Meilen verlieren an Wert, die gewährte Übergangsfrist ist zu kurz und das ist nicht zulässig. Klarer Fall.

Doch die Anwälte der Lufthansa nutzen diese Erkenntnis nicht, sondern fischten das Urteil 14 O 245/11 heraus. Dort hatte ein HON geklagt, dem Lufthansa gekündigt hatte, nachdem er Tickets, die er von seinen Meilen erworben hat, an Dritte verkauft hat. Dabei fand das Gericht sein Verhalten so vertragswidrig, daß es die fristlose Kündigung von Lufthansa mit einer Aufbrauchfrist der Meilen von 12 Monaten für angemessen hielt.

Dabei übersah Lufthansa schon in der ersten Instanz wieder einige „Kleinigkeiten“: Dem Kläger in dem HON-Fall wurde von Lufthansa mitgeteilt, daß er eine Aufbrauchfrist hat – den Betroffenen der Meilenentwertung eben gerade bewußt die Entwertung verschwiegen.

Außerdem hatte sich der HON nicht an den vereinbarten Vertrag gehalten, er hat Meilentickets verkauft, deswegen wurde ihm fristlos gekündigt. Wer seinen Geschäftspartner versucht zu übervorteilen, muß auch mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.

Wenn aber Lufthansa bei einer fristlosen Kündigung 12 Monate Aufbrauchfrist gewährt, wieso sollen anständige und vertragstreue Kunden eine Entwertung ihrer Konten mit einer Frist von nur 14 Tagen hinnehmen?

Eine Vertragsänderung ist aber nunmal nicht möglich, ohne wenigstens den Vertragspartner darüber angemessen in Kenntnis zu setzen. Und selbst dann ist sie, wenn sie unangemessen ist, siehe redpoints-Urteil, angreifbar.

Anstatt die Ansage des Richters in der ersten Instanz und die ergänzenden Erläuterungen eines am Verfahren nicht beteiligten Anwalts zu hören, zerrt Lufthansa das Argument auch in der Berufungsbegründung wieder heraus.