1. Runde für mich, 2. für LH?

Heute war die mündliche Verhandlung der Berufung am OLG Köln. Ich sitze nach einigen Interviews jetzt noch am Flughafen, und versuche jetzt mal einen ersten Eindruck für Sie zusammenzufassen.

Der Richter begann die Sitzung mit einer Darstellung seiner Rechtsauffassung, derzufolge das LG Köln in seinem Urteil zu sehr auf den Einzelfall abgestellt hätte, man aber den Durchschnitt aller Kunden betrachten müsse. Und den würde es eben weniger als mich treffen, wenn deren Konto entwertet würde.

AGB seien immer auf den durchschnittlichen Nutzer abzustellen und nicht auf meinen Einzelfall.

Das OLG war weiter der Ansicht, daß die Prämientabelle nicht Bestandteil der AGB sei und daher auch keiner Kontrolle unterläge. Insbesondere sei auch ein Widerspruch gegen eine Änderung nicht möglich, weil das in Punkt 4.4 der AGB nicht vorgesehen ist. Dort bezöge sich das Widerspruchsrecht nur auf die Teilnahmebedingungen, die Prämientabelle sei nicht explizit erwähnt.

Daher sah das Gericht zunächst gute Aussichten, daß Lufthansa die Berufung gewinnen könnte. Das Urteil gibt es allerdings erst am 8.1.2013, vorher dürfen wir uns auch nochmal schriftsätzlich äußern. Möglicherweise können wir damit das Gericht noch umstimmen.

Im Schriftsatz werden wir uns mit den neuen und aus unserer Sicht überraschenden Argumenten des Gerichts auseinandersetzen – und ich werde sie dann hier auch diskutieren, wenn mein Anwalt und ich die Zeit hatten, sie in Ruhe zu durchdenken. Jetzt ist es noch etwas „hektisch“.

Das Gericht hat angekündigt, wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BGH zulassen zu wollen. Damit ist wohl auch nach einer Entscheidung im Januar noch eine weitere Runde denkbar, die wir dann gegebenenfalls auch nutzen würden. Doch davor ist erstmal ein Urteil nötig.

Das OLG will eine Entscheidung am 08.01.2013 verkünden. Vermutlich wird das schon das Urteil sein, eventuell ergibt sich aber auch weiterer Verhandlungsbedarf am OLG.

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Aus der neuen Berufungsbegründung

Die Replik der Lufthansa auf unsere Erwiderung auf deren Berufungsbegründung brachte – wie schon im Wochenrückblick kurz erwähnt – im Vergleich zur ursprünglichen Berufungsbegründung nicht viel Neues, auch blieben die Argumente weiter recht eigenwillig und, wie ein Leser mal treffend formulierte, kundenverachtend.

So haben wir in unserer Berufungserwiderung auch ausgeführt, daß bei der Bemessung einer Übergangsfrist neben vielem anderen zu berücksichtigen ist, daß Lufthansa die Verfügbarkeit von Prämienflügen steuern kann. Gibt es in der Übergangsfrist kein Angebot, wäre die Frist reichlich nutzlos für die Kunden. Neben den anderen Argumenten für eine angemessene Übergangsfrist, folgerten wir auch daraus, daß vier Monate sicher viel zu kurz wären.

Jetzt hatte ich, um einen weiteren Wertverlust meiner Meilen zu verhindern, auch Prämienflüge gebucht – mit einigen Hindernissen: Mein ursprünglich gewünschter Flug wurde nur teilweise bestätigt, einige Teilstücke aber auch auf Warteliste gesetzt und dann später gestrichen, weil die Warteliste trotz angeblicher Verfügbarkeit der Klasse auf der Miles&More-Seite nicht bestätigt wurde. In der Folge buchte ich ein alternatives Routing mit Swiss, das dann auch durchging.

Daraus folgerte Lufthansa in der Berufungsbegründung messerscharf:

In der Zwischenzeit hat er [gemeint bin ich, Anm. T.E.] einen Prämienflug über die Swiss International Air Lines AG, eine IOO%ige Tochtergesellschaft der Beklagten, zu denselben Kalenderdaten gebucht. Die Beklagte versucht also offensichtlich nicht bewusst, Prämienflugbuchungen zu verhindern.

Hier ist die Swiss eine 100%ige-Tochter. In einem Flugverspätungsverfahren, daß einer meiner Leser gegen die Swiss International Airlines AG wegen eines wegen Verspätung des Zubringers verpassten Langstreckenflugs betreibt, heißt es wörtlich:

Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht das ausführende Luftfahrtuntemehmen des streitgegenständlichen Flugs [Flugdaten entfernt, T.E.] war. Vielmehr war das ausfürende Luftfahrtunternehmen dieses Fluges die Swiss European Air Lines AG. Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass es sich bei der Beklagten und der Swiss European Air Lines AG um zwei selbständige juristische Personen handelt.

Und das ist dann schon überraschend: Mal ist die Swiss eine hundertprozentige Tochter, wenn es Lufthansa in den Kram passt, um sich gut darzustellen, und dann wieder, wenn es zum Herauswinden günstiger ist, ist sogar die Swiss zweigeteilt.

Das ist wie bei der Rechtssicherheit – mal gewünscht, das andere Mal interessiert auch ein EuGH-Urteil nicht die Bohne.

Vielleicht wird es wirklich Zeit, daß Lufthansa, wie neulich im Luftanseaten angekündigt, endlich die Rechtsabteilung zusammengelegt wird. Denn diese dauernden widersprüchlichen Aussagen sind schon peinlich.

Kundenzufriedenheitsbefragung

Lufthansa behauptet ja, daß ihre Kunden zufrieden wären. Ich hatte neulich schon aufgezeigt, daß Lufthansa einfach die falschen Kunden fragt. Nämlich die, die noch an Bord sind – und nicht die, die erkennbar deutlich weniger Meilen sammeln, also weggegangen sind.

Jetzt stellt sich auch noch heraus, daß Lufthansa die Kunden falsch befragt: Ein Leser schrieb mir kürzlich, er sei auf einem innereuropäischen Lufthansa-Flug ungewöhnlich freundlich, zuvorkommend und nett behandelt worden. Und plötzlich wären in der Kabine die Umfragezettel zur Kundenzufriedenheit verteilt worden.

Ich habe nachgeforscht, ob die Crew weiß, daß eine Umfrage stattfindet. Und tatsächlich das erfährt die Besatzung von der Station. Denn die Station übergibt die Umfragebögen in einem gelben Umschlag, in dem auch die nötigen Kugelschreiber liegen. Standardmäßig sind 10 Bögen für die Business Class, 10 für die Economy und, wenn vorhanden, 3 für die First Class vorgesehen.

Auch wenn meine Kontakte mir alle übereinstimmend sagten, sie würden ihr Verhalten nicht wegen der Befragung ändern, glaube ich das nicht. Zwar – und da vertraue ich auch meinen Quellen – gibt es keine bewußte Entscheidung, den Service zu verändern, etwas aufmerksamer zu sein, aber das Wissen, gerade „geprüft“ und beurteilt zu werden, dürfte schon zu einer nicht bewußten Verhaltensänderung führen. Die dann vermutlich nicht so krass ausfällt, wie in dem Fall meines Tippgebers.

Doch auch das Verhalten ist plausibel: Viele Lufthanseaten lieben ihre Firma, manche sprechen sogar von ihrer „Zweitfamilie“. Für die engagiert man sich. Und in der möchte man auch gerne einen guten Eindruck machen. Insofern ist es naheliegend zu versuchen, möglichst gute Umfragewerte hinzubekommen.

Das ist zwar eigentlich kontraproduktiv, weil konstruktive Kritik Lufthansa viel mehr brächte, als ein trügerisches gutes Gefühl, aber menschlich und verständlich. Denn Kritik stört das Gefühl der Nestwärme, fühlt sich unschön an. Wer will das schon?

Wäre die Kabinencrew vor der Befragung etwas unfreundlicher, würde vielleicht noch hörbar mit den Kollegen über die schlechten Sitze („Campingstühle“) sprechen, dann wären die Passagiere anders „geprimed“, also gedanklich voreingestellt. Und würden sehr wahrscheinlich genau diese Kritikpunkte zu Papier bringen.

Durch eine besonders engagierte Crew, die sich sehr nett kümmert, verschiebt sich die aktuelle Wahrnehmung. Und damit kommen besonders gute Umfragewerte heraus.

Die Anlage der Kundenzufriedenheitsbefragung ist also systematisch falsch. Damit ist klar, daß die Ergebnisse von Anfang an nutzlos sind. Ihre Aussagekraft ist nicht nur Null, sie ist sogar negativ, weil verfälscht.

Die Umfrage ist aktuell Geldverschwendung, allein die Druck- und Transportkosten für das Papier ist sie schon nicht wert. Und dann noch die Auswertung. So wie sie aktuell angelegt ist, müßte die Befragung wegge-SCORE-t, eingespart, werden.

Sinnvoller wäre es, wenn Lufthansa Kunden nach dem Flug zufällig per E-Mail oder SMS kontaktiert und dann um ein Feedback bittet. Damit könnte die Crew die Stimmung nicht beeinflussen, weil sie nicht weiß, wer wann befragt wird. Und zumindest von den Miles&More-Kunden verfügt Lufthansa über die nötigen Daten.

Und dann sollte Lufthansa endlich mal die Kunden befragen, die nicht mehr an Bord sind. Denn die liefern die wertvollsten Informationen. Und lassen sich vielleicht sogar bei echtem und nicht nur geheuchelten Interesse an ihrer Kritik wieder zurückgewinnen. Zumal, wenn ihnen Schritte aufgezeigt werden, wie die Fehler behoben werden sollen – statt dem Textbaustein, daß die Fachabteilung informiert wurde, der aus Kundensicht nie eine Konsequenz hat.

Wochenrückblick

Heute ist jetzt auch endlich Zeit für den Wochenrückblick und -ausblick auf die nächste Woche. Denn nächste Woche wird es vorallem wieder um mein Verfahren gehen. In Vorbereitung auf den Berufungstermin am übernächsten Dienstag, den 20.11.2012, vor dem OLG Köln. Erstaunlicher Weise erreichen mich dazu in den letzten Wochen auch wieder viele Mails, es gibt wohl einige Betroffene, die von Lufthansa mit einem „Standardschreiben“, man möge den Ausgang dieses Verfahrens abwarten, in der Warteschleife geparkt wurden.

Letzte Woche entstand kurz der Eindruck, Lufthansa würde aus meiner Kritik lernen: Für die auf eine deutlich unkomfortablere A321 umgestellte Strecke Frankfurt – Tel Aviv sollen nun kostenlose Umbuchungen möglich sein. Auch auf die Swiss, die noch eine echte Business auf der Strecke anbietet.

Auch im Zuge der Umstellung auf Germanwings, scheint Lufthansa sich zumindest im Ansatz wieder an „Pacta sunt servanda“ zu erinnern. Man bietet kostenlose Umbuchung und Stornierung an. Doch das könnte zuwenig sein: Wer früh bucht, bekommt günstige Preise. Mittlerweile könnten die von alternativen Anbietern, die zur ursprünglichen Zeit fliegen, teurer geworden sein. Möglicherweise müßte Lufthansa diese Differenz ersetzen oder den Kunden auf eigene Kosten auf z.B. AirBerlin umbuchen.

Doch den guten Eindruck machte Lufthansa dann wieder selbst zunichte: Im Zusammenhang mit dem Germanwings-Zwischenfall in Köln, bei der die Piloten die Maschine anscheinend durch Giftdämpfe nach eigenen Angaben stark bewußtseinsgetrübt noch ohne Schäden zu Boden gebracht haben, versucht Lufthansa den Fall nun herunterzuspielen. Um es mit Lufthansas eigenen Worten zu bezeichnen: Es klingt nach „absurden PR-Theater„.

Der vom Magazin „Zapp“ befragte PR-Berater Klaus Kocks kommentierte das im ungeschnittenen Interview zum Schluß mit den Worten:

Das eigentliche Kapital eines Flugunternehmens ist Vertrauen. […] Dazu passen Hintergrundgespräche überhaupt nicht. Punkt.

Und genau das ist das Problem der Lufthansa – sie verspielt gerade durch Rücksichtslosigkeit Kredit auf allen Ebenen. Ob das Hintergrundgespräch dabei der Fehler oder nur ein Symptom ist, kann letztlich offen bleiben.

Davor geht das Urteil des EuGH, der mit der auch bei Lufthansa beliebten Ausrede Schluß macht, daß bei Verspätungen Zubringer- und Anschlußflug getrennt nach ihrer Pünktlichkeit zu bewerten wären, fast unter.

Münchens dritte Bahn

Vor einem Vierteljahr noch polterte Lufthansa, daß man den Flug München – Singapore – Jakarta hätte streichen müssen, weil in München ein Bürgerentscheid die 3. Startbahn vorläufig auf Eis gelegt habe – nicht unter Eis, wie auf Sylt neulich.

Schon damals war klar, daß schon allein aus Zeitgründen die Streckenstreichung kaum auf die Entscheidung zur Startbahn zurückfallen kann. Zudem kam neu ein Flug nach Kapstadt nach München, der diese Woche das erste Mal abhob. Und ab dem Sommerflugplan geht es dann auch noch nach Vancouver.

So schön die neuen Strecken und Ziele sind, hätte Lufthansa nicht einfach vor einem Vierteljahr ehrlich sein können und zugegeben können, daß die Auslastung und / oder der Ertrag auf der Singapore-Strecke nicht hoch genug ist, statt die Schuld auf Dritte zu schieben?

Das politische und wirtschaftliche Interesse von Lufthansa an der dritten Bahn ist ja nachvollziehbar, genauso wie die Proteste der Anwohner. Aber gerade eine falsche Argumentation vernichtet Glaubwürdigkeit und kippt Wasser auf die Mühlen der Gegner. Das ist genauso unfein, wie während Verhandlungen Fakten schaffen oder gar zu drohen, wie es auch in München geschah, mit der vorgeblichen Streichung von Flügen. Damit wird es wesentlich schwerer am Verhandlungstisch eine Lösung zu finden.

Warum diese Eskalationsstrategie, Herr Dr. Franz?

Wochenrückblick

Diese Woche habe ich einige Beispiele für so schlechten Kundenumgang gesucht, daß das Resultat jeweils ein Gerichtsurteil war. Der EuGH half mir indirekt, indem er am Donnerstag eine Entscheidung zu Fluggastrechten bei Verspätungen veröffentlicht und offene Fragen klargestellt hat. Im Ergebnis sehr im Interesse der Kunden.

Dennoch sind einige Fragen offen geblieben, die sicher dazu führen werden, daß die ein oder andere Airline die Gelegenheit beim Schopf ergreifen wird, um Verfahren ihrer Kunden hinauszuzögern, anstatt durch Kulanz für positive Kundenbindung zu sorgen.

Positive Kundenbindung scheint ja auch Lufthansa wieder zu interessieren, das zeigt ein Werbe-Brief von Carsten Spohr. Nachdem vorher durch ein auch noch in die Berufung verschlepptes Verfahren schlechte Stimmung aufkam und die Kunden das Vertrauen verloren haben.

Denn wie schon ein Urteil des AG Köln und ein späteres des LG Köln in einem anderen Verfahren zeigten, durfte Lufthansa selbst bei einer fristlosen Kündigung die Meilen der Kunden nicht verfallen lassen. Das wäre ein unerlaubter Eingriff in die bereits erworbenen Rechtspositionen. Die entsprechende AGB-Klausel hielt das AG Köln für unwirksam. Warum hat Lufthansa die AGB noch nicht korrigiert? Auch das wäre ein Akt der Kundenfreundlichkeit und -wertschätzung.

Überhaupt: Wenn schon bei einer fristlosen Kündigung wegen eines Vertragsverstosses keine rückwirkende Entwertung stattfinden darf, dann ist es doch offensichtlich, daß die Entwertung erst recht nicht bei vertragstreuen Kunden zulässig ist. Allein der Versuch ist kundenfeindlich.

Genauso kundenunfreundlich ist die Diskussion, ob bei einem nicht angetretenen Hinflug der Rückflug verfällt. Der BGH hatte dazu geurteilt, Lufthansa die AGB infolgedessen geändert. Dennoch sind meines Erachtens die neuen AGB unzulässig, denn sie enthalten nun eine Bedingung, die für den Kunden das Kostenrisiko völlig unvorhersagbar macht. Aus meiner Sicht müßte Lufthansa eigentlich bei der Buchung die Preise für eine solche Umbuchung klar angeben.

Schließlich ist das Preissystem von Lufthansa für Kunden kaum nachvollziehbar: Paris-Frankfurt-New York ist günstiger als Frankfurt-New York, das gleich teuer ist wie Hamburg-Frankfurt-New York. Dabei ist die Entfernung Hamburg-Frankfurt etwa gleich weit wie Paris-Frankfurt. Auf beiden Strecken gibt es Wettbewerb mit Direktverbindungen, so daß auch das kein Hinweis auf günstigere Preise ist. Wie soll der Kunde da Preisdifferenzen vorhersagen oder nachvollziehen können?

Einen weiterer interessanter Fall ging bis vor den BGH: Ein Fluggast hatte als Namen des zweiten Reisenden „noch unbekannt“ eingetragen. Der BGH interpretierte das nicht als feste Buchung, sondern als Angebot, einen Vertrag abzuschließen, bei dem nachträglich noch der Name geändert werden könne. Dieses Vertragsangebot habe die Airline nicht angenommen, damit sei kein Vertrag zustandegekommen. Das kann interessante Auswirkungen im Allgemeinen auf online abgeschlossene Verträge haben. Denn der BGH hielt es offensichtlich für möglich, auch in einem Formular, das wenig Raum für eine andere als die vorgesehene Willenserklärung lässt, doch noch ergänzende Merkmale vorzusehen.

Außerdem könnte das Urteil auch Bedeutung für Tippfehler in Namen entfalten – und eine nachträgliche Namensänderung in dem Fall ermöglichen.

Die Reihenfolge der Segmente

Die Diskussion ist so alt wie die „Spartarife“: Darf eine Airline ein Rückflugticket verfallen lassen oder einen erheblichen Aufpreis berechnen, bloß weil der Kunde den Hinflug nicht angetreten hat. Häufig hat das erhebliche Auswirkungen auf den Ticketpreis.

In Österreich haben Verbraucherschutzverbände dagegen geklagt – und vor dem OLG Wien noch nicht rechtskräftig Recht bekommen. Auch in Deutschland gab es dazu schon Klagen.

So zum Beispiel im Verfahren 119 C 353/06 vor dem AG Köln: Ein Paar hielt sich in Paris auf, wollte von dort nach Frankfurt fliegen und dann, auf einem weiteren Ticket weiter nach Wien. Der Flug von Paris war verspätet, Air France flog beide dann direkt nach Wien. Dort hieß es, mangels Hinflug sei ihr Rückflug nach Frankfurt verfallen und Lufthansa forderte den Kauf zweier One-Way-Tickets für je gut 600 €.

Das Gericht stellte fest, daß die Verfall-Klausel gar nicht erst Vertragsbestandteil wurde, weil die Buchung über einen Fremdanbieter erfolgte und da die Vorlage der „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ nicht nachgewiesen werden konnte. Zudem hielt das Gericht die Klausel für unwirksam, weil sie ungewöhnlich und überraschend sei:

Überraschend ist hierbei für den Verbraucher, dass er zwei technisch teilbare Leistungen (Hin- und Rückflug) erwirbt, diese jedoch durch die Verwendung von AGB vertraglich zu einer unteilbaren Leistung zusammengefasst werden, obwohl hierfür kein nachvollziehbarer, erlaubter sachlicher Grund seitens der Verwenderin der Klausel erkennbar ist. Der Verbraucher braucht mit einer solchen vertraglichen Gestaltung nicht zu rechnen.

Ein Jahr später kommt auch das AG Erding (4 C 129/07) auch zu dieser Rechtsauffassung und ergänzt mit einem weiteren Argument:

Darüber hinaus weicht die Regelung vom wesentlichen Grundgedanken des § 649 BGB ab. Nach § 649 BGB ist der Besteller jederzeit berechtigt den Werkvertrag zu kündigen. Auch eine Teilkündigung ist zulässig. Diese ist lediglich unzulässig, wenn sie dem Unternehmer deshalb unzumutbar ist, weil die ihm verbleibende Werkleistung wegen der Teilkündigung in ihrer Mangelfreiheit gefährdet wird. Die Beklagte ist jedoch ohne weiteres zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtung in der Lage, auch wenn ein Fluggast nur den Hinflug oder nur den Rückflug in Anspruch nimmt.

Und nur zwei Jahre später stellte der BGH auf Betreiben der Verbraucherzentrale Bundesverband sowohl gegenüber der British Airways (Xa ZR 5/09) als auch Lufthansa (Xa ZR 101/09) in zwei Urteilen klar, daß auch er eine Bindung des Hinflugs an den Rückflug über die AGB für unzulässig hält.

Dabei wägt der BGH berechtigt die Interessen ab, die die Fluggesellschaft an ihrer Preisgestaltung haben könnte und stellt fest, daß nur dann, wenn ein Kunde mutwillig handelt, er nicht durch die AGB benachteiligt wäre. Und liefert zum Schluß eine interessante Idee:

Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte.

Gleichzeitig argumentiert der BGH weiter oben:

Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht. Diese Regel zählt zu den wesentlichen Grundgedanken des Schuldrechts, denn mit dem Recht zur Forderung von Teilleistungen soll der Gläubiger die Möglichkeit haben, von einer Gesamtleistung die Teile zu beziehen, die ihn daran (noch) interessieren.

Das ist zwar eine legitime Interessensabwägung, doch steht das für mich in einem Widerspruch. Denn eine Aufzahlung für eine Teilleistung, für die schon das gezahlt wurde, was für die Gesamtleistung geschuldet war, erscheint mir unbillig.

Man denke nur an einen Maurer, dem der Bauherr nach halber Arbeit sagt, er möge aufhören und ihm dafür den vollen Lohn zahlt. Der würde wohl kaum vom Gericht den geforderten doppelten Lohn zugesprochen bekommen. Ganz im Gegenteil, er müßte sogar mit Kürzungen rechnen, weil er seine Arbeitskraft anderweitig hätte einbringen können. Genau darauf stützte sich neulich das AG Köln in einem Stornofall.

Auch der Gastronom, dessen Gast ein Vier-Gänge-Menü bestellt, aber nach dem zweiten Gang dringend weg muß, wird sich wohl maximal mit dem Preis für das Vier-Gänge-Menü bescheiden müssen und kann nicht noch für die Minderleistung mehr verlangen. Ganz im Gegenteil, hier wäre man schnell dabei, ihm aufzurechnen, daß er durch die nicht gelieferten Gänge womöglich sogar gespart hat.

Insofern scheint mir die Argumentation des BGH an der Stelle im Widerspruch zum restlichen Urteil.

Dennoch ist verständlich, daß sich Lufthansa an den Hoffnungsschimmer klammert, vom BGH eine Nachbepreisung genehmigt bekommen zu haben und so in den aktuellen „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ schreibt:

Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.
War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt

Das widerum kann nicht zulässig sein: Der Kunde weiß nicht, mit welchem Risiko er hantiert, entfällt unvorhergesehen ein Segment. So kann leicht mal auf einer USA-Europa-Strecke ein Betrag in der Höhe eines mittleren Monatsgehalts nachgefordert werden. Allein im oben zitierten Fall Wien-Frankfurt fielen pro Person über 600 € an.

Auf der Langstrecke ist die Flucht in den Zug nicht möglich. Es bleibt dem Fluggast gar nichts über, außer den exorbitanten Preis zu zahlen. Denn sonst würde ihm das Boarding verweigert, er steckte irgendwo fest. Das ist schon eine massive Drohung, für manchen Reisenden durchaus wirtschaftlich existentiell.

Da der Kunde später auch keine Chance hat, die geforderten Aufpreise zu verifizieren, das Tarifsystem ist ja sogar für Mitarbeiter nur schwer zu durchschauen, und insbesondere einen niedrigeren Preis zum Buchungszeitpunkt gar nicht beweisen kann, ist er auch erheblich benachteiligt.

Eigentlich müßte Lufthansa, um diese AGB-Klausel überhaupt wirksam werden zu lassen, für jedes Segment den Nachzahl- oder Erstattungsbetrag benennen, der zu zahlen wäre, würde es nicht in Anspruch genommen. Nur dann hat der Kunde eine verlässliche und beweisbare Kalkulationsbasis.

Da Lufthansa ja laut ihren eigenen AGB angeblich auf die alten Preise rekurrieren möchte, hat sie die nötigen Daten. Warum warnt sie dann die Kunden nicht adäquat?

Lufthansa und der Preiskampf

Lufthansa begründet die Notwendigkeit eines eigenen Billigfliegers mit den angeblich ruinösen Preisen in der Luftfahrt. Doch sind die „Gott gegeben“?

Es scheint nicht so: In Österreich wurde von Lufthansa die Niki, eine Tochter der AirBerlin, auf einigen Strecken mit so billigen Preisen drangsaliert, daß sie immer wieder Strecken einstellen mußte, weil sie nicht profitabel waren. Die Austrian (AUA) wurde dann, angeblich wegen mangelnder Profitabilität, in die Tyrolean überführt. Mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Mitarbeiter.

Jetzt wurde mir ein Schreiben von AirBerlin-Vorstandsvorsitzenden Hartmut Mehdorn weitergeleitet, in dem er treffend schreibt:

Doch gesunder Wettbewerb findet seine Grenzen, wenn ohnehin schon günstige Ticketpreise systematisch unterboten werden. Die Strecke Frankfurt-Hamburg ist da ein eindrucksvolles Beispiel:
Die klassische Hochpreisstrecke war nach dem Markteintritt von airberlin im Herbst 2009 kaum wiederzuerkennen. In der Zeit, in der airberlin diese Strecke flog, wurden unsere Preise konstant unterboten, bis die Verbindung für uns nicht länger tragbar war. Anschließend schossen die Preise in die Höhe, um auf der nunmehr konkurrenzlosen Strecke den Ertrag zu maximieren.

Tatsächlich findet sich auf Strecken, auf denen AirBerlin unterwegs ist, meist ein Schnäppchen, auf nicht so umkämpften Strecken – zum Beispiel auch München-Bremen – sind die Tickets teurer.

Man mag zu diesem Preiskampf stehen wie man mag, es gibt tatsächlich viele Argumente dafür und dagegen. Die Diskussion möchte ich gar nicht führen.

Wichtiger ist: Wer bewußt einen Preiskrieg anzettelt und versucht, dem Wettbewerb die Kunden rein über den Preis abzujagen, dabei durchaus das Ziel hat, dem Wettbewerber zu schaden, der darf sich nachher nicht beschweren, daß sein Geschäft nicht profitabel läuft.

Denn die fehlende Profitabilität war für ein längerfristiges Ziel, nämlich den Wettbewerber zu zerstören, billigend in Kauf genommen.

Es ist dann äußerst unanständig, die (höchstens teilweise) höheren Gehälter der Mitarbeiter für die fehlende Profitabilität verantwortlich zu machen. Denn die Mitarbeiter haben nicht die unternehmerische Entscheidung getroffen – und tragen sie möglicher Weise auch nicht.

Mir scheint, daß Dr. Franz konsequent vergisst, daß es noch wesentlich mehr Möglichkeiten der Marktsegmentierung gibt, als nur den Preis.

Vor ein paar Jahren kannte Lufthansa diese Möglichkeiten noch. Das Kundenbindungsprogramm war ein Teil davon, ein konsistentes, anständiges Produkt ein weiterer. Darauf kam dann noch ein Service, auf den man sich gerade in Ausnahmesituationen verlassen konnte. Ein echter Mehrwert für die, die oft fliegen müssen. Doch genau die Tugenden von Lufthansa, für die viele bereit waren, mehr zu zahlen, wurden abgeschafft. Und damit ist Lufthansa jetzt beliebig austauschbar – gegen jeden Billigflieger. Dadurch bleibt tatsächlich nur noch der Preis als Differenzierungsmerkmal.

Gleichzeitig ist der Preis mittlerweile so niedrig, daß Fliegen die billigste und schnellste Alternative ist. Wer mit dem Auto München Hamburg fährt, verbraucht bei ca. 6 l pro 100 km für 1,60 € pro Liter return ca. 150 €. Dazu kommt noch der Verschleiß, das Finanzamt rechnet daher 0,30 € / km, das wären 480 € return. Die Fahrzeit beträgt einfach meiner Erfahrung nach rund 8 Stunden.

Die Bahn will regulär return ca. 270 €, die Fahrzeit einfach sind knapp 6 Stunden.

Ein Flug dauert eine Stunde, spart also im Vergleich zu Bahn und Auto mindestens einen Tag – und kostet return ab 99 €.

Es erinnert ein bißchen an die alten Preisstrukturen der Bahn – da war der längste und langsamste Reiseweg auch oft der teuerste und der schnellste der billigste. Der Zeitvorteil wird also zusätzlich durch einen Preisvorteil incentiviert.

Da ist es sogar zu zweit fast billiger zu fliegen als zu fahren. Und spätestens jetzt müßte jeder Airline auffallen, daß der Preiskampf das Preisgefüge am Markt und die realistisch zu erzielenden Preise bereits weit hinter sich gelassen hat. Sogar Dr. Franz sagte neulich, daß fliegen wieder teurer werden müsse – und gründet jetzt einen Billigflieger.

Wie kann man sich nur selbst so aus dem Rennen schießen?

Gibt es alte Kontostände: Ja oder Nein?

Einige Leser haben mir berichtet, daß sie im Rahmen ihrer eigenen Klagevorbereitungen wegen der Meilenentwertung bei Lufthansa angefragt haben und um ihren Kontostand zum 3.1.2011 gebeten haben.

Von Lufthansa hätten sie dann immer die Auskunft bekommen: Alte Kontoauszüge und Kontostände gäbe es nicht.

Das erstaunt mich, woher weiß dann Lufthansa wieviel Meilen ich angeblich vor Jahren gehabt haben soll? Und wann ich ausreichend beisammen hatte, um davon einen Business Class Flug in die USA buchen zu können?

Also entweder hat Lufthansa die anderen Kunden falsch informiert – oder dem Gericht einen Bären aufgebunden. Beides kein Ruhmesblatt.

Für alle, die noch klagen wollen, allerdings der Hinweis: Es muß um die bis zum Dezember 2010 gebuchten Flüge gehen, denn für die war die entsprechende Meilenzahl und der Prämienkatalog Vertragsbestandteil. Die Daten kann aber Lufthansa auch herausfinden, denn laut einer Auskunft der Datenschutzbeauftragten der Lufthansa bleiben Flugdaten 5 Jahre rückwirkend gespeichert.

Sendehinweis: 30.04.2012 21:00 NDR Tricks der Reisebranche

In der NDR-Sendung „Tricks der Reisebranche“ wird auch über den Fall und den Rechtsstreit eines Lufthansa-Kunden wegen einer Flugverspätung berichtet.

Die Sendung wird am Montag, 30.04.2012, 21:00 Uhr im NDR-Fernsehen ausgestrahlt und zweimal zu unchristlichen Zeiten wiederholt: Dienstag, 01.05.2012 um 06:50 Uhr und Freitag, 04.05.2012 um 02:15 Uhr. Ich vermute, daß sie auch ab Montagabend dann in der NDR-Mediathek online zu sehen ist.

In dem Fall ging es um eine Flugverspätung von über vier Stunden, angeblich wegen eines technischen Defektes. Dabei wurde der Fluggast von der ursprünglichen Strecke Hamburg-Düsseldorf-Chicago auf Hamburg-München-Chicago umgebucht. Schon durch die Umbuchung ergab sich eine „planmäßige“ Verspätung von über vier Stunden. Dazu kam noch eine Stunde, weil der Flug aus München zu spät in Chicago ankam und noch einige Zeit auf eine Gate-Position warten mußte.

Laut den mir vorliegenden Unterlagen hat Lufthansa den Kunden bei der Umbuchung über die Fluggastrechte, insbesondere die Ausgleichszahlungen bei Verspätungen, nicht informiert, obwohl sie dazu verpflichtet ist.

Lufthansa windet sich nun in bekannter Weise, um nicht zahlen zu müssen. Das fadenscheinige Argument, das ich auch schon zu lesen bekam: Es gänge bei der Kompensation nicht um die effektive Gesamtverspätung bis zum Endziel, sondern wenn nur um die Verspätung der Umbuchung. Wie Lufthansa zu dieser Lesart der Verordnung kommt, weiß keiner.

Man würde aber aus Kulanz 8.000 Meilen anbieten – die EU-Verordnung sieht eine Entschädigung von 600 € vor. Die Summe entspräche eher 75.000 Meilen, beim aktuellen Bilanzwert.

Als dann auf weitere Nachfrage Lufthansa immer noch nicht lösungswillig war, schaltet der Kunde seinen Anwalt ein. Und der erhielt dann fast wörtlich die gleichen Textbausteine. Mittlerweile sei ein Gerichtsverfahren anhängig.

Da wurde sicher mal wieder ein Kunde von Lufthansa überzeugt…

Das ist übrigens kein Einzelfall, die Verbraucherzentrale Hamburg beispielsweise berichtet auf ihrer Seite von einem vergleichbaren Fall, in dem das Gericht dann feststellte:

Es dennoch auf eine Klage ankommen zu lassen, um nach Klagezustellung den Ausgleich doch zu zahlen und die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten … zu verweigern, grenzt nach Überzeugung des Gerichts vielmehr an Treuwidrigkeit.

Woraus die Verbraucherzentrale äußert daher den Verdacht, der mir gegenüber auch schon vielfach geäußert wurde:

Ist es die Strategie der Lufthansa, offenkundig berechtigte Ansprüche abzuwimmeln in der Hoffung, dass die meisten Passagiere entnervt aufgeben?

Interessant dabei: Letzte Woche erreichte mich auch eine E-Mail eines Lesers, der in einer ähnlichen Situation von der Luthansa-Tochter Austrian eine Entschädigung verlangt hat. Da wurde, nach einem anfänglichen Angebot eines Fluggutscheines in Höhe von 300 €, dann auch die geforderte Zahlung von 600 € „aus Kulanz“ geleistet.

Meine Erfahrung mit British Airways zum Vergleich: Nach einer E-Mail kam innerhalb von 24 Stunden eine Entschuldigung und die Bitte, meine Bankverbindung zu übermitteln, um den Betrag überweisen zu können. Drei Tage später war das Geld auf dem Konto. Hut ab – da kam ich mir fast schlecht vor, mich überhaupt beschwert zu haben, wenn das so exzellent läuft.