Flugverspätungen

Die Entschädigung bei Flugverspätungen sind auch so ein ewiger Diskussionspunkt. Die EU hat zu dem Thema schon eigens eine Smartphone-App erstellen lassen, so daß Kunden auch unterwegs leicht ihre Rechte prüfen können.

Doch obwohl angeblich nur 0,15% aller Flüge von entschädigungspflichtigen Verspätungen betroffen sind, streiten sich die Fluggesellschaften mit ihren Kunden über die Entschädigung. Kulanz ist selten:

Nach meiner Erfahrung gehört dabei Lufthansa zu den wenig kulanten und besonders streitbaren, bei AirBerlin ist gutes Zureden manchmal nötig – und bei British Airways ist das Geld nach 48 Stunden auf dem Konto, was ich als herausragenden Service empfinde.

Ich hatte neulich von einem Verfahren eines Senators gegen die Lufthansa berichtet, bei der sogar die Textbausteine in der Klageerwiderung durcheinandergingen. Die Argumentation war dabei auch nicht gerade überzeugend.

Ganz im Gegenteil, um sich um Ausgleichszahlungen zu drücken, werden immer wieder hahnebüchene Argumente aufgeführt, die auch mit Abstand betrachtet kaum tragbar sind. Das Vorgehen zeigt, daß Verbraucherrechte eher lästig sind und mit unwirtschaftlichem Aufwand abgewimmelt werden.

Jetzt hat der EuGH gestern in zwei Verfahren wieder zu Flugverspätungen entschieden – und damit Lufthansa einiger dieser fadenscheinigen Argumente beraubt.

Das Urteil ist seit gestern abend online abrufbar, die Pressemitteilung ging schon gestern morgen durch die Medien.

Die EU-Verordnung 261/2004 sieht eine gestaffelte Entschädigung je nach Entfernung und Dauer der Verspätung vor. Dabei hielt der Verordnungsgeber – ob berechtigt oder nicht – wohl eine Verspätung von zwei Stunden bei kürzeren Flügen für gravierender als bei längeren. Bei Langstrecken können bis zu sechs Stunden Verspätung ohne Entschädigungspflicht zusammenkommen.

Insofern überrascht zunächst, daß der EuGH plötzlich von drei Stunden im Urteil spricht und daher erst ab drei Stunden Verspätung eine Entschädigung zubilligen will.

Denn Verspätungen sind der Annullierung gleichzusetzen, daß hat der EuGH bereits im „Sturgeon“-Urteil (verbundene Rechtssachen C‑402/07 und C‑432/07) festgestellt:

Um dieser Ungleichbehandlung [gemeint sind Verspätung und Annullierung, Anm. T.E.] zu begegnen, ist die Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass Fluggäste von Flügen mit großer Verspätung die gleiche Ausgleichsleistung wie Fluggäste annullierter Flüge beanspruchen können, nämlich die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung vorgesehene Leistung

Wenn aber Annullierungen ab 2 Stunden Verzögerung eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen, dann gibt es gerade mit der Argumentation des EuGH gar keinen Grund, Entschädigungen für Verspätungen erst ab 3 Stunden vorzusehen.

Durchaus plausibel ist daher die Vermutung, daß diese mißverständliche Formulierung der Fragestellung an den EuGH geschuldet ist. Denn dort war stets von drei Stunden die Rede.

Allerdings dürfte diese Unschärfe wieder dazu führen, daß sich die Airlines bei Kurzstreckenverspätungen zwischen zwei und drei Stunden genau darauf berufen – und der EuGH erneut angerufen werden muß. Wodurch Entscheidungen in vergleichbaren Verfahren wiederum verschleppt werden.

Ich bin gespannt, wer mir als Erster berichten kann, daß sein Anspruch wegen einer Verspätung zwischen zwei und drei Stunden auf der Kurzstrecke unter Verweis auf die vorliegende EuGH-Entscheidung abgelehnt wurde.

Doch zum Glück eröffnet das Urteil nicht nur einer neuen Ausrede Tür und Tor, sondern räumt auch mit einer verbreiteten Fehlannahme bei Lufthansa auf:

Lufthansa argumentierte gerne, daß keine Entschädigungspflicht besteht, wenn der ursprüngliche Anschlußflug nicht mehr erreicht werden konnte, weil der Zubringer verspätet war. Denn der „neue“ Anschluß sei ja pünktlich gewesen und die Verspätung des Zubringers unter zwei Stunden. Damit bestünde keine Entschädigungspflicht.

Der EuGH bestätigt nun, was gesunder Menschenverstand und sinnvolle Auslegung der Verordnung schon vorher argumentiert hat: Das kann nicht richtig sein, denn es muß auf die Gesamtverspätung ankommen.

Käme es nämlich nicht auf die, sondern nur auf die Verspätung des Zubringers an, würde gleiches – nämlich die Verspätung im Ergebnis – ungleich behandelt. Das wäre unzulässig. Und würde ungerechtfertigt alle die Passagiere benachteiligen, die nicht an einem Hub ihrer Airline wohnen und daher auf einen Zubringer angewiesen sind.

Der EuGH stellt klar fest: Die entschädigungswürdige Unbill ist die Verspätung an sich, dabei kann es nicht auf Abflug- oder Ankunftverspätung ankommen, denn das Leid ist im Ergebnis für den Kunden dasselbe und das gilt es durch die Entschädigung zu lindern:

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑629/10 zu antworten, dass die Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zusteht, wenn sie aufgrund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

Damit ist eine wesentliche Ausrede gestrichen worden. Und das war bitter nötig. Denn sie war mehr als faul.

Die EU hat die Verordnung auch als Erziehungsmaßnahme für die Airlines gedacht. Sie soll mehr Pünktlichkeit erreichen. Denn gutes Zureden hat wenig geholfen, weil manche Airline-Manager wohl nur noch auf dem Geldohr hören. Daß die Maßnahme fruchtet, zeigt der Kampf der Airlines gegen die Verordnung und die endlosen Rechtsstreitigkeiten, die aus Ansprüchen von Passagieren daraus folgen.

Zwar muß die EU auch agieren, und endlich den „Single-European-Sky“ einführen, doch nicht an allen Verspätungen sind die Grenzen schuld.

Im Interesse von weniger Verspätungen kann ich daher allen betroffenen Passagieren – es sind ja angeblich nur wenige – aus meiner Sicht nur empfehlen: Holen Sie sich die Entschädigung, spenden Sie sie notfalls gemeinnützig, wenn Sie das Geld nicht wollen. Denn die Ansprüche durchzusetzen hilft allen, weil dadurch hoffentlich Verspätungen durch bessere Planung vermieden werden.

Wer sich scheut, sich selbst mithilfe seines Anwalts mit den Airlines anzulegen, findet bei Anbietern wie „Verbraucherinkasso„, „Flightrights“ oder „EU-Claim“ Unterstützung. Für eine 25%-Beteiligung an der erzielten Entschädigung übernehmen die das Klagerisiko und versprechen, den Anspruch durchzufechten. Das kann viel Zeit sparen, weil durch die Bündelung der Ansprüche typisch mehr Fakten zusammenkommen und so möglicher Weise die Beweisführung erleichtert ist.

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Die Reihenfolge der Segmente

Die Diskussion ist so alt wie die „Spartarife“: Darf eine Airline ein Rückflugticket verfallen lassen oder einen erheblichen Aufpreis berechnen, bloß weil der Kunde den Hinflug nicht angetreten hat. Häufig hat das erhebliche Auswirkungen auf den Ticketpreis.

In Österreich haben Verbraucherschutzverbände dagegen geklagt – und vor dem OLG Wien noch nicht rechtskräftig Recht bekommen. Auch in Deutschland gab es dazu schon Klagen.

So zum Beispiel im Verfahren 119 C 353/06 vor dem AG Köln: Ein Paar hielt sich in Paris auf, wollte von dort nach Frankfurt fliegen und dann, auf einem weiteren Ticket weiter nach Wien. Der Flug von Paris war verspätet, Air France flog beide dann direkt nach Wien. Dort hieß es, mangels Hinflug sei ihr Rückflug nach Frankfurt verfallen und Lufthansa forderte den Kauf zweier One-Way-Tickets für je gut 600 €.

Das Gericht stellte fest, daß die Verfall-Klausel gar nicht erst Vertragsbestandteil wurde, weil die Buchung über einen Fremdanbieter erfolgte und da die Vorlage der „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ nicht nachgewiesen werden konnte. Zudem hielt das Gericht die Klausel für unwirksam, weil sie ungewöhnlich und überraschend sei:

Überraschend ist hierbei für den Verbraucher, dass er zwei technisch teilbare Leistungen (Hin- und Rückflug) erwirbt, diese jedoch durch die Verwendung von AGB vertraglich zu einer unteilbaren Leistung zusammengefasst werden, obwohl hierfür kein nachvollziehbarer, erlaubter sachlicher Grund seitens der Verwenderin der Klausel erkennbar ist. Der Verbraucher braucht mit einer solchen vertraglichen Gestaltung nicht zu rechnen.

Ein Jahr später kommt auch das AG Erding (4 C 129/07) auch zu dieser Rechtsauffassung und ergänzt mit einem weiteren Argument:

Darüber hinaus weicht die Regelung vom wesentlichen Grundgedanken des § 649 BGB ab. Nach § 649 BGB ist der Besteller jederzeit berechtigt den Werkvertrag zu kündigen. Auch eine Teilkündigung ist zulässig. Diese ist lediglich unzulässig, wenn sie dem Unternehmer deshalb unzumutbar ist, weil die ihm verbleibende Werkleistung wegen der Teilkündigung in ihrer Mangelfreiheit gefährdet wird. Die Beklagte ist jedoch ohne weiteres zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtung in der Lage, auch wenn ein Fluggast nur den Hinflug oder nur den Rückflug in Anspruch nimmt.

Und nur zwei Jahre später stellte der BGH auf Betreiben der Verbraucherzentrale Bundesverband sowohl gegenüber der British Airways (Xa ZR 5/09) als auch Lufthansa (Xa ZR 101/09) in zwei Urteilen klar, daß auch er eine Bindung des Hinflugs an den Rückflug über die AGB für unzulässig hält.

Dabei wägt der BGH berechtigt die Interessen ab, die die Fluggesellschaft an ihrer Preisgestaltung haben könnte und stellt fest, daß nur dann, wenn ein Kunde mutwillig handelt, er nicht durch die AGB benachteiligt wäre. Und liefert zum Schluß eine interessante Idee:

Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte.

Gleichzeitig argumentiert der BGH weiter oben:

Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht. Diese Regel zählt zu den wesentlichen Grundgedanken des Schuldrechts, denn mit dem Recht zur Forderung von Teilleistungen soll der Gläubiger die Möglichkeit haben, von einer Gesamtleistung die Teile zu beziehen, die ihn daran (noch) interessieren.

Das ist zwar eine legitime Interessensabwägung, doch steht das für mich in einem Widerspruch. Denn eine Aufzahlung für eine Teilleistung, für die schon das gezahlt wurde, was für die Gesamtleistung geschuldet war, erscheint mir unbillig.

Man denke nur an einen Maurer, dem der Bauherr nach halber Arbeit sagt, er möge aufhören und ihm dafür den vollen Lohn zahlt. Der würde wohl kaum vom Gericht den geforderten doppelten Lohn zugesprochen bekommen. Ganz im Gegenteil, er müßte sogar mit Kürzungen rechnen, weil er seine Arbeitskraft anderweitig hätte einbringen können. Genau darauf stützte sich neulich das AG Köln in einem Stornofall.

Auch der Gastronom, dessen Gast ein Vier-Gänge-Menü bestellt, aber nach dem zweiten Gang dringend weg muß, wird sich wohl maximal mit dem Preis für das Vier-Gänge-Menü bescheiden müssen und kann nicht noch für die Minderleistung mehr verlangen. Ganz im Gegenteil, hier wäre man schnell dabei, ihm aufzurechnen, daß er durch die nicht gelieferten Gänge womöglich sogar gespart hat.

Insofern scheint mir die Argumentation des BGH an der Stelle im Widerspruch zum restlichen Urteil.

Dennoch ist verständlich, daß sich Lufthansa an den Hoffnungsschimmer klammert, vom BGH eine Nachbepreisung genehmigt bekommen zu haben und so in den aktuellen „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ schreibt:

Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.
War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt

Das widerum kann nicht zulässig sein: Der Kunde weiß nicht, mit welchem Risiko er hantiert, entfällt unvorhergesehen ein Segment. So kann leicht mal auf einer USA-Europa-Strecke ein Betrag in der Höhe eines mittleren Monatsgehalts nachgefordert werden. Allein im oben zitierten Fall Wien-Frankfurt fielen pro Person über 600 € an.

Auf der Langstrecke ist die Flucht in den Zug nicht möglich. Es bleibt dem Fluggast gar nichts über, außer den exorbitanten Preis zu zahlen. Denn sonst würde ihm das Boarding verweigert, er steckte irgendwo fest. Das ist schon eine massive Drohung, für manchen Reisenden durchaus wirtschaftlich existentiell.

Da der Kunde später auch keine Chance hat, die geforderten Aufpreise zu verifizieren, das Tarifsystem ist ja sogar für Mitarbeiter nur schwer zu durchschauen, und insbesondere einen niedrigeren Preis zum Buchungszeitpunkt gar nicht beweisen kann, ist er auch erheblich benachteiligt.

Eigentlich müßte Lufthansa, um diese AGB-Klausel überhaupt wirksam werden zu lassen, für jedes Segment den Nachzahl- oder Erstattungsbetrag benennen, der zu zahlen wäre, würde es nicht in Anspruch genommen. Nur dann hat der Kunde eine verlässliche und beweisbare Kalkulationsbasis.

Da Lufthansa ja laut ihren eigenen AGB angeblich auf die alten Preise rekurrieren möchte, hat sie die nötigen Daten. Warum warnt sie dann die Kunden nicht adäquat?