Zwischenstand Umfrage

Zunächst an alle die, die noch nicht an meiner Umfrage teilgenommen haben: Bitte unbedingt mitmachen, jede Stimme zählt!

Zur Umfrage (deutsch)

Survey (in English)

Und bitte auch die Umfrage weitergeben. Mein qualitativer Eindruck bisher ist, daß ich bislang überwiegend Vielflieger erwischt habe. Das ist schön, weil ich damit für den Bereich der Statuskunden wohl bald statistisch signifikante Angaben machen kann, aber ich möchte ja noch mehr erreichen. Ich will ja für alle Flieger Daten haben. Und auch für alle Airlines.

Daher nochmal die Bitte: Geben Sie unbedingt die Links im Freundes- und Bekanntenkreis weiter, um so eine runde und vielseitige Umfrage zu erreichen. Noch sind nicht alle Airlines gut abgedeckt. Und dabei, diese Umfrage zum Erfolg zu führen, können Sie mir helfen. Twittern Sie, facebooken Sie, mailen Sie was das Zeug hält.

Schon allein aus Neugier hole ich mir immer mal wieder Zwischenauswertungen der Umfrage. Für ordentliche Statistiken ist es noch deutlich zu früh. Doch auch die freien Kommentare, die sich nicht statistisch fassen lassen, sind sehr interessant und aufschlußreich. Daraus möchte ich einfach ein paar zu Lufthansa zitieren – nicht alle, das würde den Rahmen sprengen:

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Umfrage online / Survey online

Deutsch

Nach einem Fehlstart am Samstag ist jetzt die angekündigte Umfrage nun endlich online. Wie es zum Fehlstart kam, berichte ich weiter unten.

Zunächst möchte ich Sie bitten an der Umfrage teilzunehmen:

Zur Umfrage (deutsch)

Und außerdem möglichst viele Ihrer Freunde, Bekannten, Kollegen, Verwandten, Geschäftspartner – eigentlich alle Menschen, die Sie kennen, die möglicher Weise an einem Vielfliegerprogramm teilnehmen, egal mit welchem Status, egal bei welchem – über diese Umfrage zu informieren.

Je mehr mitmachen, desto besser ist meine Datenbasis, desto verlässlicher wird die Information.

Bitte seien Sie beim Ausfüllen ehrlich. Ich weiß, viele meiner Leser möchten mir gerne helfen. Das schaffen Sie besser als mit „erhofft“ besseren Antworten indem Sie möglichst viele über meine Umfrage informieren.

Vielen Dank

  Tobias Eggendorfer

Englisch

Finally, after having had some issues on Saturday, the survey on Frequent Flyer Programmes is now online.

Please take part in it:

Survey (in English)

And please support it by forwarding the link to the survey to as many people you could think off. The more participants I have, the better the results will get.

All data gathered is anonymized, I cannot track down anyone. So please be honest in answering. The more realistic answers I get, the better it is.

Thank you

  Tobias Eggendorfer

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Umfrage / Survey offline

German

Grundregel ist ja eigentlich: Nie was online stellen, wenn man dann zu Terminen muß und keine Zeit hat, schnell zu reagieren. Dagegen habe ich verstossen – weil ich eigentlich dachte, die Umfrage läuft. Im Testmodus war sie auch gut. Doch Sie haben einige Fehler (leider) gefunden – daher ist sie jetzt erstmal wieder offline. Die lange Geschichte, wo (und warum) überall mit der Software Probleme aufgetaucht sind, wie ich sie behoben habe usw. gibt es demnächst.

Derweil bitte ich Sie nochmal um Geduld.

Herzlichen Dank an alle, die mich freundlich auf die Probleme hingewiesen haben.

English

I did the biggest mistake a software developer could do: Assume a programme is running well if it ran well in a test environment. And going offline for the first few hours it is online.

In fact, I resolved a bunch of issues during testing, quite a few related to (undocumented) restrictions of the survey programme I choose. Therefore, I thought, there shouldn’t be any new problems – and I was a bit in a hurry to get the survey out to you.

Now, I need to bugfix what you mailed me. Until fixed, the survey will be offline.

Thank you to everyone who emailed me about those issues.

Der Durchschnittskunde

Lufthansa hat sich bei der Argumentation im gerichtlichen Verfahren stets darauf berufen, daß die Meilenentwertung für den Durchschnittskunden keinen unangemessenen Nachteil darstellt – und konnte damit das OLG Köln wohl zunächst überzeugen. Doch bisher ist die Frage, was überhaupt ein Durchschnittskunde ist, vollkommen offen geblieben.

In einem anderen Verfahren gab Lufthansa mal an, dieser ominöse „Durchschnittskunde“ habe 12.600 Meilen – was sich schon rein rechnerisch nicht halten lässt.

Bei näherem Nachdenken ist auch sofort klar: Wer seine Kunden in vier Gruppen segmentiert, nämlich „Normale“, „Frequent Traveller“, „Senatoren“ und „HON Circle“-Mitglieder, der ist auch selbst gar nicht am Durchschnitt interessiert, sondern der möchte differenzieren.

Insofern kann es zunächst nur um ein durchschnittliches Mitglied einer der vier Gruppen gehen.

Man kann wohl sicherlich davon ausgehen, daß innerhalb der Gruppen die Meilenzahl normalverteilt ist, also mit dieser berühmten Gauß-Glocke darzustellen ist.

Ich habe vor einiger Zeit schon mal aufgrund der bekannten Daten abgeschätzt, wieviel Meilen im Durchschnistt ein Mitglied je nach Level haben müßte. Und kam zu diesen Ergebnissen:

Status Mittlere Meilenzahl Gesamt Anteil Gesamt
Nicht-Statuskunden 8.697 150.284.160.000 75%
FTL 34.788 18.159.336.000 9%
SEN 113.061 20.350.980.000 10%
HON 678.366 12.210.588.000 6%

Als Nebenbefund sind ca. 25% der Meilen bei 5% der Kunden.

Doch wie präzise kann dieser Durchschnitt überhaupt den Kontostand des durchschnittlichen Mitglieds eines Statuslevels beschreiben?

Grundsätzlich gilt, daß durch die Menge an Mitgliedern, 21 Millionen, sich Besonderheiten nivellieren sollten. Also das Konto desjenigen, der gerade einen Flug gebucht hat im Vergleich zu dem, der für die First-Class-Weltreise für die vierköpfige Familie anspart.

Wenn die Ausreißer, also die ungewöhnlichen Werte, selten sind, ist die Gaußkurve recht spitz, je mehr zum Rand drängen, desto breiter und flacher wird sie. Das heißt, desto weniger genau beschreibt ein Mittelwert wirklich eine große Gruppe. Diese „Breite“ lässt sich durch die Standardabweichung erkennen.

Standardnomalverteilung (Gauß-Kurve)

Standardnormalverteilung (Gauß-Kurve)

Die durchschnittliche Körpergröße der männlichen, deutschen Jugendlichen von 176,8 cm zum Beispiel hat eine Standardabweichung von 7,46 cm. Das bedeutet, daß 68,3% zwischen 169,3 cm und 184,3 cm (also: 176,8 +/- 7,46 cm) groß sind. Und für 95% gilt, daß sie zwischen 161,9 cm und 191,7 cm (176,8 +/- (2*7,46cm)) messen.

Das heißt, die Körpergrößen liegen recht dicht zusammen, die Kurve ist noch einigermaßen spitz. Würde die Standardabweichung z.B. 20 cm betragen, dann wären 95% zwischen 1,36 m und 2,16 m groß – eine erkennbar viel breitere Verteilung.

Damit könnte man viel schwerer zum Beispiel standardisierte Kleidergrößen anbieten, Autositze gestalten oder Schulbänke bauen. Nur weil die Größen so dicht zusammenliegen, die Standardabweichung klein ist, ist es möglich, Einheitsstühle anzubieten oder Türklinken in fester Höhe zu montieren.

Die Frage, die sich für die Meilen stellt, ist damit die Breite der Gauß-Glocke. Also die Standardabweichung.

Sähe die Kurve aus, wie die gelbe im Graphen unten, dann wäre der Durchschnitt ein recht präzises Maß, wäre sie aber wie die Blaue, ist der Durchschnitt nahezu aussagelos.

Mögliche Normalverteilung der Meilen

Mögliche Normalverteilung der Meilen

Die blaue Verteilung ist viel wahrscheinlicher, denn es gibt zum Beispiel „normale“ Mitglieder mit keiner Meile auf dem Konto, aber auch einige mit einigen Hunderttausend, mir sind sogar Multimillionäre bekannt – unter den Blue-Membern.

Es muß auch eine Menge an Blue-Membern geben, die ausreichend Meilen nach einigen Jahren zusammen haben, um sich einen Flug oder ein Upgrade leisten zu können.

Das können gar nicht so wenige sein, denn 60% der Meilen werden so eingelöst. Also muß die Streuung der Meilenkontostände schon unter den „Normalmitgliedern“ sehr groß sein.

Das spricht eher für die blaue Kurve – dort habe ich eine Standardabweichung von 10.000 Meilen angenommen, damit lägen 95% der „Normal“-Meilenkonten im Bereich zwischen 0 und 28.697 Meilen. Es mag jeder mal selbst abschätzen, ob das plausibel ist – oder die Abweichung noch größer ist. In meinem Umfeld hat eine (nicht signifikante) Stichprobe eine noch breitere Streuung suggeriert.

Um die Hypothese zu überprüfen, werde ich eine kleine Umfrage erstellen und heute abend oder morgen ins Netz stellen. Dann können Sie mir helfen, Lufthansas Argumentation zu testen.

Wenn die Kurve so breit ist wie die Blaue, bedeutet das, daß das „durchschnittliche“ Miles&More-Mitglied schon statistisch nicht leicht zu fassen ist – weil ein primitver Mittelwert einfach durch die Streuung viel zu ungenau wird und für Vergleichs- oder Argumentationszwecke ungeeignet ist.

Wenn aber der „durchschnittliche“ Meilenkontostand innerhalb eines Levels schon statistisch nicht präzise fassbar ist, dann ist er das erst recht nicht über die verschiedenen Level hinweg. Ganz im Gegenteil, da steigt die Ungenauigkeit weiter. So dürfte bei HON-Circle-Mitgliedern die Standardabweichung leicht in der Größenordnung von 100.000 Meilen liegen.

Mithin lässt sich der Durchschnitt für das Gericht auch nicht fassen. Man kann sich ihm bestenfalls von unten annähren und feststellen, er muß hoch genug sein, damit 60% der Meilen in Flugprämien verwandelt werden können.

Wenn aber 60% der Meilen verflogen werden, dann folgt, daß der „Durchschnitt“ der Meilennutzung verteuert worden ist – und damit wohl auch die Kunden mit „durchschnittlichem“ Einlöseverhalten, denn nur das kann mit „Durchschnittskunde“ gemeint sein, betroffen sind.

1. Runde für mich, 2. für LH?

Heute war die mündliche Verhandlung der Berufung am OLG Köln. Ich sitze nach einigen Interviews jetzt noch am Flughafen, und versuche jetzt mal einen ersten Eindruck für Sie zusammenzufassen.

Der Richter begann die Sitzung mit einer Darstellung seiner Rechtsauffassung, derzufolge das LG Köln in seinem Urteil zu sehr auf den Einzelfall abgestellt hätte, man aber den Durchschnitt aller Kunden betrachten müsse. Und den würde es eben weniger als mich treffen, wenn deren Konto entwertet würde.

AGB seien immer auf den durchschnittlichen Nutzer abzustellen und nicht auf meinen Einzelfall.

Das OLG war weiter der Ansicht, daß die Prämientabelle nicht Bestandteil der AGB sei und daher auch keiner Kontrolle unterläge. Insbesondere sei auch ein Widerspruch gegen eine Änderung nicht möglich, weil das in Punkt 4.4 der AGB nicht vorgesehen ist. Dort bezöge sich das Widerspruchsrecht nur auf die Teilnahmebedingungen, die Prämientabelle sei nicht explizit erwähnt.

Daher sah das Gericht zunächst gute Aussichten, daß Lufthansa die Berufung gewinnen könnte. Das Urteil gibt es allerdings erst am 8.1.2013, vorher dürfen wir uns auch nochmal schriftsätzlich äußern. Möglicherweise können wir damit das Gericht noch umstimmen.

Im Schriftsatz werden wir uns mit den neuen und aus unserer Sicht überraschenden Argumenten des Gerichts auseinandersetzen – und ich werde sie dann hier auch diskutieren, wenn mein Anwalt und ich die Zeit hatten, sie in Ruhe zu durchdenken. Jetzt ist es noch etwas „hektisch“.

Das Gericht hat angekündigt, wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BGH zulassen zu wollen. Damit ist wohl auch nach einer Entscheidung im Januar noch eine weitere Runde denkbar, die wir dann gegebenenfalls auch nutzen würden. Doch davor ist erstmal ein Urteil nötig.

Das OLG will eine Entscheidung am 08.01.2013 verkünden. Vermutlich wird das schon das Urteil sein, eventuell ergibt sich aber auch weiterer Verhandlungsbedarf am OLG.

Aus der neuen Berufungsbegründung

Die Replik der Lufthansa auf unsere Erwiderung auf deren Berufungsbegründung brachte – wie schon im Wochenrückblick kurz erwähnt – im Vergleich zur ursprünglichen Berufungsbegründung nicht viel Neues, auch blieben die Argumente weiter recht eigenwillig und, wie ein Leser mal treffend formulierte, kundenverachtend.

So haben wir in unserer Berufungserwiderung auch ausgeführt, daß bei der Bemessung einer Übergangsfrist neben vielem anderen zu berücksichtigen ist, daß Lufthansa die Verfügbarkeit von Prämienflügen steuern kann. Gibt es in der Übergangsfrist kein Angebot, wäre die Frist reichlich nutzlos für die Kunden. Neben den anderen Argumenten für eine angemessene Übergangsfrist, folgerten wir auch daraus, daß vier Monate sicher viel zu kurz wären.

Jetzt hatte ich, um einen weiteren Wertverlust meiner Meilen zu verhindern, auch Prämienflüge gebucht – mit einigen Hindernissen: Mein ursprünglich gewünschter Flug wurde nur teilweise bestätigt, einige Teilstücke aber auch auf Warteliste gesetzt und dann später gestrichen, weil die Warteliste trotz angeblicher Verfügbarkeit der Klasse auf der Miles&More-Seite nicht bestätigt wurde. In der Folge buchte ich ein alternatives Routing mit Swiss, das dann auch durchging.

Daraus folgerte Lufthansa in der Berufungsbegründung messerscharf:

In der Zwischenzeit hat er [gemeint bin ich, Anm. T.E.] einen Prämienflug über die Swiss International Air Lines AG, eine IOO%ige Tochtergesellschaft der Beklagten, zu denselben Kalenderdaten gebucht. Die Beklagte versucht also offensichtlich nicht bewusst, Prämienflugbuchungen zu verhindern.

Hier ist die Swiss eine 100%ige-Tochter. In einem Flugverspätungsverfahren, daß einer meiner Leser gegen die Swiss International Airlines AG wegen eines wegen Verspätung des Zubringers verpassten Langstreckenflugs betreibt, heißt es wörtlich:

Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht das ausführende Luftfahrtuntemehmen des streitgegenständlichen Flugs [Flugdaten entfernt, T.E.] war. Vielmehr war das ausfürende Luftfahrtunternehmen dieses Fluges die Swiss European Air Lines AG. Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass es sich bei der Beklagten und der Swiss European Air Lines AG um zwei selbständige juristische Personen handelt.

Und das ist dann schon überraschend: Mal ist die Swiss eine hundertprozentige Tochter, wenn es Lufthansa in den Kram passt, um sich gut darzustellen, und dann wieder, wenn es zum Herauswinden günstiger ist, ist sogar die Swiss zweigeteilt.

Das ist wie bei der Rechtssicherheit – mal gewünscht, das andere Mal interessiert auch ein EuGH-Urteil nicht die Bohne.

Vielleicht wird es wirklich Zeit, daß Lufthansa, wie neulich im Luftanseaten angekündigt, endlich die Rechtsabteilung zusammengelegt wird. Denn diese dauernden widersprüchlichen Aussagen sind schon peinlich.

Wochenrückblick und Verfahrensüberblick

Diese Woche ist der Wochenrückblick im Wesentlichen auch ein Überblick über den Verfahrensstand – bis auf meinen Artikel von Montag über ungeschicktes Umfragendesign, der hier sehr viel Resonanz gefunden hat.

Am 20.11.2012 findet am OLG Köln die Berufungsverhandlung statt. Das könnte, wenn das OLG oder der BGH die Revision nicht zulässt, die letzte Instanz sein und damit die von Lufthansa gewünschte Rechtssicherheit schaffen, auch wenn ich meine Zweifel habe, ob die Berufung wirklich das Ziel Rechtssicherheit hatte.

Wie im Montagsartikel vermutet, traf dann auch diese Woche kurzfristig noch eine Erwiderung der Lufthansa auf unsere Berufungserwiderung bei meinem Anwalt ein – die Lufthansa seit Ende August vorlag. Ein klassisches Spiel, um so zu versuchen, das letzte Wort vor der Verhandlung zu haben und den Richter nochmal auf seine Seite zu ziehen, in der Hoffnung, er könnte die Argumente der Gegenseite bis dahin schon wieder vergessen haben.

Im Schriftsatz wiederholt Lufthansa im Wesentlichen die schon bekannten Argumente aus dem Berufungsschriftsatz, die aus meiner Sicht nicht besonders tragfähig waren. Vermutlich werde ich aber vor dem Termin am Dienstag nicht mehr dazu kommen, sie hier aufzubereiten und darzustellen.

Im Beitrag vom Dienstag habe ich nochmal zusammengefasst, worum es im Verfahren ging. Und wie ich die Rechtslage einschätze.

Tatsächlich finden sich im Urteil des LG Köln einige Details, die tatsächlich verbesserungsfähig sind. Die habe ich am Mittwoch zusammengestellt. Allerdings sind das alles Fragen, die eigentlich ich als Berufungsgründe hätte bringen können. Denn für Lufthansa sind die Alternativen sämtlich ungünstiger.

Damit folgt logisch die Frage, welche Konsequenzen aus meinem Urteil für andere Betroffene erwachsen können. Denn grundsätzlich gilt ein Urteil immer nur zwischen den Parteien, andererseits aber hat das OLG eine faktische Zugwirkung, insbesondere, da andere Miles&More-Verfahren auch in dessen Gerichtsbezirk verhandelt werden müssen. Daher wäre Lufthansa gut beraten, sich in den anderen Verfahren auf Basis meines Urteils zu vergleichen, um die Angelegenheit schnell und freundlich aus der Welt zu schaffen.

Daraus folgte auch meine Handlungsempfehlung für andere Betroffene: Wer sich immer noch nicht beschwert hat, sollte jetzt langsam „in die Puschen kommen“. Ob eine Klage nötig ist oder ein freundliches Schreiben ausreicht, ist dann eine Absprache mit dem eigenen Anwalt.

Ob ich am Montag noch einen Beitrag zum Verfahren schreibe, weiß ich nicht – es stehen einige andere Sachen an, die ich vorher noch erledigen muß. Am Dienstag allerdings werde ich versuchen, relativ zeitnah nach dem Termin eine ruhige Ecke zu finden, in der ich kurz meine ersten Eindrücke für Sie zusammenfassen kann. Wahrscheinlich ist aber die Presse schneller, wenn sie wie in der ersten Instanz wieder dabei ist.

Herzlich bedanken möchte ich mich auch auf dem Weg bei allen denjenigen, die mir in der letzten Woche Glück für das Verfahren gewünscht haben.

Handlungsalternativen für andere Betroffene

Von der Meilenentwertung sind insgesamt rund 21 Millionen Miles&More-Kunden betroffen. Jeder muß natürlich für sich selbst entscheiden, ob es sich lohnt, seinen Anspruch durchzusetzen. Je mehr Meilen zum 3.1.2011 auf dem Konto waren, desto größer ist der individuelle Schaden, desto eher lohnt sich der Aufwand.

Wer die Kontoauszüge nicht mehr hat, muß bei Lufthansa seinen damaligen Meilenstand erfragen. Den gibt es, auch wenn mir Fälle bekannt sind, in denen Lufthansa das Gegenteil behauptet hat. Schon hier ist etwas Beharrlichkeit gefordert. Mir ist auch ein Fall bekannt, der aktuell auf Herausgabe dieses Kontostandes klagt – es kann also ein zähes Geschäft sein.

Und dann ist die Frage: Beschweren, gleich klagen oder noch ein bißchen warten.

Gleich klagen ist sicherlich keine sportliche Lösung. Denn das nimmt generell dem Gegner die Chance, außergerichtlich zu einer Lösung zu kommen und verursacht unter Umständen unnötige Kosten, die man dann, je nach Ablauf des Verfahrens, unter Umständen auch selbst tragen muß.

Damit bleiben die Varianten „beschweren“ und „abwarten“. Über die habe ich neulich schon ausführlich geschrieben. Aus meiner Sicht bringt „Warten“ keinen Nutzen, ganz im Gegenteil, es erhöht nur unnötig die Chance, daß Lufthansa mit Zeitargumenten Land gewinnen könnte.

Insofern sollte jetzt spätestens ein Protestbrief folgen.

Die Frage, ob derjenige, der den Schritt schon hinter sich hat und einen Anwalt beauftragt hat, jetzt auch Klage einreichen sollte, oder mein Urteil abwarten sollte, ist nicht einfach zu beantworten – und Sache des eigenen Anwalts.

Konsequenzen einer OLG-Entscheidung

Wenn das OLG nach der Verhandlung nächsten Dienstag seine Entscheidung verkündet, ist natürlich die Frage, was sie für andere Betroffene bedeutet.

Grundsätzlich gilt zunächst, daß jede Entscheidung nur zwischen den Parteien wirkt und keine allgemeine rechtsbildende Wirkung hat. Andererseits hat die Rechtsprechung des OLG Köln durchaus Konsequenzen, denn die Amts- und Landgerichte eines OLG-Bezirks werden in der Regel nicht der Entscheidung ihres höheren Gerichts widersprechen. Es hindert sie allerdings auch keiner daran – die Rechtsfindung des Richters ist frei. Nur wer liefert schon gerne erfolgversprechende Vorlagen für eine Berufung?

Somit ist davon auszugehen, daß die für vergleichbare Verfahren räumlich zuständigen Gerichte, also das AG Köln und LG Köln, der Rechtsprechung ihres OLG folgen werden. Dadurch entsteht durch das Urteil ein gewisser Zugeffekt, der jedem anderen, der seine Ansprüche in einer vergleichbaren Angelegenheit durchsetzen will, helfen sollte.

Die Chancen für einen erstinstanzlichen Erfolg sollten damit steigen. Das wiederum weiß auch Lufthansa und sollte sich daher, wenn der Vorstand ökonomisch handelt, nicht auf höchst wahrscheinlich erfolglose Verfahren einlassen, sondern eine außergerichtliche Lösung herbeiführen. Damit wäre das Thema dann für die Kunden und Lufthansa vom Tisch.

Man beachte: Die Prämisse ist, dem Lufthansa-Vorstand ökonomisches Handeln statt Durchsetzungszwang zu unterstellen. Ich hatte bei Dr. Franz in letzter Zeit immer wieder den Eindruck, daß diese Annahme falsch ist. Insofern ist nicht sicher, ob Lufthansa dann auch so handeln würde – obwohl es ihr wohl jeder Anwalt empfehlen würde.

Zudem hat mein Verfahren im Vergleich zu einigen späteren Verfahren einige Besonderheiten. Auf denen könnten Lufthansa versuchen herumzuhacken, um so die Anspruchsteller auszubremsen.

So habe ich schon im Dezember 2010 der Vertragsänderung widersprochen, weil ich zufällig von der Änderung erfahren habe. Damit gab es bei mir keine Chance, über die in den AGB vorgesehene „weitere Nutzung“ meiner Miles&More-Karte eine Zustimmung zu willküren.

Ein nachfolgender Kläger hätte hier zwei schlagende Argumente: Zum einen kann man einer Änderung, die nicht kommuniziert wurde, nicht durch sein Verhalten zustimmen – es ermangelt also schon wieder der Vorbedingung. Zum anderen ist es gerade in Anbetracht der von Lufthansa regelmäßig vorgetragenen breiten Verwendungsmöglichkeiten der Miles&More-Karte technisch sehr schwierig, sie nicht einzusetzen. Wer zudem eine Kreditkarte von Miles&More hat, wäre bei einer Änderung seines von der DKB-Bank im Auftrag von Lufthansa ausgegebenen Zahlungsmittels beraubt, was spätestens AGB-rechtlich die Bedingung kippen lassen würde, weil das eine mit dem anderen nichts mehr zu tun hätte.

Und dann könnte Lufthansa versuchen, die Kunden abzuwimmeln – nach dem Motto: „Wenn Sie jetzt erst ankommen, dann kann das ja so schlimm nicht sein.

Auch so ein Argument bringt Lufthansa höchstens Zeit, aber keinen Nutzen: Denn wenn die Änderung verspätet, verdeckt und ungeeignet kommuniziert wird, dann beginnt auch keine Frist zu laufen. Auch die Pressemeldungen über das Verfahren, die in mehreren Phasen erfolgten, definieren keinen Fristbeginn: Ende November 2011 gab es erste Berichte über mein Verfahren, Ende Januar / Anfang Februar 2012 Berichte über die mündliche Verhandlung, im März über das Urteil und im April dann im Zusammenhang mit der Strafanzeige. Später fand der Vorgang immer wieder Erwähnung in der allgemeinen Presseberichterstattung über Lufthansa, z.B. im Manager Magazin, so auch im Zusammenhang mit dem Flugbegleiterstreik im September.

Zu jedem dieser Zeitpunkte haben Kunden erstmals von der Meilenentwertung erfahren haben. Gerade auch dadurch, daß die Berichtskontexte und Medien jeweils unterschiedlich waren. Das konnte ich gut beobachten: Immer wieder, wenn das Thema wieder in den Medien hochkam, stiegen die Zugriffszahlen auf mein Blog und die E-Mail-Anfragen.

Mithin lassen sich gute Gründen finden, warum es jetzt erst zur Beschwerde oder Klage kommt. Denn die Frist hat mangels sauberer Kommunikation durch die Lufthansa nie begonnen. Noch viel mehr: Mangels ordnungsgemäßer Mitteilung fehlt es sogar schon an der Willenserklärung für die Vertragsänderung durch die Lufthansa.

Genau diese Argumentation hat das LG Köln schon in meinen erstinstanzlichen Urteil aufgegriffen und beantwortet, das OLG wird kaum zu einem anderen Schluß kommen.

Lufthansa könnte damit zwar versuchen, durch sinnlose Spitzfindigkeiten auch die anderen Betroffenen zu einem Verfahren zwingen.

Aus meiner Sicht wäre das allerdings höchst ungeschickt und erzeugt nur unnötige Kosten. Lufthansa täte gut daran, jetzt gegenüber „meinen Nachfolgern“ Kulanz und Problemlösewillen zu zeigen. Und damit den Kopf wieder für wesentliche Fragen frei zu haben.

Probleme des Urteils des LG Köln

Im gestrigen Artikel hatte ich angedeutet, daß ich einige Ansatzpunkte im erstinstanzlichen Urteil des LG Köln in meinem Verfahren sehe, die das OLG Köln nutzen könnte, um deutliche, eigene Akzente zu setzen.

Vertragsschluß und Flugzeitpunkt

Das LG Köln argumentierte sachlich und rechtlich richtig, daß eine rückwirkende Änderung meines bereits erworbenen Rabatt-Guthabens, auch über den Umweg der Verteuerung der Flugprämien, unzulässig sei. Für künftige Flüge dagegen wären natürlich Änderungen möglich.

In der Sache ist das richtig: Künftige Verträge können immer wieder neu ausgehandelt werden, dafür können andere Meilengutschriften oder Nutzungsmöglichkeiten vereinbart werden. Alles andere wäre auch Irrsinn.

Allerdings hat das LG hier etwas unscharf formuliert: Es spricht im Urteil von zukünftigen Flügen, nicht von zukünftigen Buchungen.

Dabei kann es aber auch in der Begründungslogik des Gerichts nur um künftige Buchungen gehen, denn Änderungen, die künftige Flüge, die schon gebucht sind, betreffen, sind Änderungen bestehender Verträge. Rückwirkende Änderungen. Und genau die sind unzulässig.

Das LG hat hier vermutlich einfach die Unterscheidung zwischen Buchungs- und Reisezeitpunkt in der Formulierung übersehen. Jeder verständige Leser des Urteils hätte das Problem erkannt, so daß diese Unschärfe weder eine Berufung rechtfertigen würde noch ein Gericht davon abgehalten hätte, in einem entsprechenden Fall richtig zu entscheiden.

Alt- und Neumeilenkonto

Für die Lufthansa und die Kunden sehr lästig ist das vom LG vorgeschlagene Konzept zweier Konten: Eines mit Altmeilen und eines mit Neumeilen.

Für Lufthansa entstehen dadurch erhebliche Zusatzkosten, weil die IT die doppelte Kontoführung abbilden muß. Das kostet Zeit und Geld.

Für die Kunden ist das unpraktisch, weil kaum wer zum Beispiel exakt 180.000 Meilen auf dem Konto hat, was nach alter Rechnung zwei Business Flügen nach Nordamerika entsprach, sondern vielleicht nur 160.000 Meilen. Damit wäre das Aufbrauchen der 70.000 Restmeilen nach dem ersten Flug deutlich erschwert bzw. nur zu deutlich ungünstigeren Konditionen oder Destinationen möglich.

Dann hätte, um nicht den Verfall von Teilbeträgen auf dem Altmeilen-Konto als neuen Klagegrund zu schaffen, Lufthansa eine faire Regelung zur Übertragung von Altmeilen auf das Neumeilen-Konto (oder andersherum) schaffen müssen.

Das wäre aber eigentlich schon die Übergangsregelung gewesen, die ausgereicht hätte, um eine Klage in der Sache komplett zu vermeiden.

Mithin folgt aus dem Vorschlag zweier Konten wiederum ein zu lösendes Rechtsproblem. Das halte ich in einem Urteil für ungeschickt, denn es soll ja eine Auseinandersetzung beenden und nicht Grund für neuen Streit schaffen.

Zwar ist es grundsätzlich immer möglich, daß sich die Parteien nach einem Urteil untereinander dann doch nochmal anderweitig und gütlich einigen, um solche praktischen Probleme zu lösen – doch ist mein Eindruck, daß Dr. Franz‘ Einigungswillen eher gering ist, das zeigte er zuletzt zum Beispiel beim Flugbegleiterstreik.

Auch die Gerichte wissen, daß normaler Weise ein Urteil verhärtete Fronten zur Folge hat und gerade dann, wenn eine Partei mit dem Ausgang des Verfahrens nicht zufrieden ist, die Kompromissbereitschaft eher abnimmt. Insofern wäre eine runde Regelung hier sinnvoller gewesen. Hier könnte das OLG zu einer besseren Lösung kommen.

Auch das wäre für mich zunächst kein Grund für eine Berufung gewesen – sondern hätte dann notfalls, wenn sich Lufthansa uneinsichtig gezeigt hätte, eine weitere Klage zur Folge gehabt. Und muß heute rückblickend feststellen, daß ich bei Lufthansa zu oft unternehmerisches und problemlösendes Denken angenommen habe, insofern das vielleicht doch ein möglichere Grund für meine Berufung gewesen wäre.

Übergangsfrist

Weiter argumentierte das LG noch etwas zufällig zum Thema „Übergangsfrist“, allerdings in einem Nebensatz und mit dem Vorsatz: „Es kann dahingestellt bleiben“. Das heißt, es ist für diese Klage völlig unerheblich, wie lange eine Übergangsfrist gewesen wäre, weil schon ausreichend andere Kriterien zum Erfolg geführt haben.

Aber wäre es erheblich gewesen, dann hätte das LG Köln wohl eine viermonatige Frist für angemessen gehalten. Die vier Monate finden jedoch nirgends eine Begründung. Und dadurch ist diese Frist natürlich stark angreifbar.

Aus meiner Sicht ist der „Zufallswert“ vier Monate zu kurz. Denn einerseits hat Lufthansa es über die Buchungssteuerung in der Hand, ob die Kunden eine Chance haben, ihre Meilen zum Wunschtermin umzusetzen, und kann damit wirkungsvoll eine scheinbare Übergangsfrist generieren. Je kürzer das Zeitfenster, desto leichter. Vier Monate sind kurz genug, um eine gerichtsfähige Beweisführung doch erheblich zu erschweren.

Andererseits finden sich keine Anhaltspunkte für so eine kurze Frist in den AGB der Lufthansa: Dort wird die Meilengültigkeit für „Normalkunden“ mit drei Jahren angegeben, bei „Statuskunden“ und Kreditkartenkunden verfallen die Meilen nie. Mithin schafft Lufthansa eine eigene Gültigkeitsfrist für die Meilen. Die müßte meiner Rechtsauffassung nach auch als Übergangsfrist herhalten – zumal das LG Köln schon einem vertragsbrüchigen, fristlos gekündigten HON einen Aufbrauchfrist von 6 Monaten zugebilligt hat.

Wohlgemerkt einem Kunden, dem laut LG Köln berechtigt fristlos gekündigt werden durfte. Wieso dann deutlich kürzere vier Monate für anständige Kunden eine angemessene Frist hätten sein sollen, ist damit nicht ganz nachvollziehbar. Und selbst über die recht kurze Frist von sechs Monaten in dem „HON-Verfahren“ könnte man noch lange diskutieren, den einige Argumente der Lufthansa waren einfach falsch.

Das AG Köln hat daher einige Jahre vorher, in einem ähnlichen Fall, die übliche Verfallsfrist, also drei Jahre, für angemessen erklärt.

Da die vier Monate nur eine Nebenüberlegung und kein Urteilsbestandteil waren, sondern vielmehr ein Hinweis an Lufthansa, welche Größenordnung sich das LG als akzeptabel hätte vorstellen können, gab es auch dagegen kein Rechtsmittel. Vielmehr hätten dann die vier Monate bei einer künftigen Klage wegen einer Änderung mit einer viermonatigen Übergangsfrist geprüft werden müssen – und vermutlich wäre diese Frist aus den genannten Gründen für zu kurz erklärt worden.

Für Lufthansa besteht aber nun das erhebliche Risiko, daß das OLG feststellt, daß auch die vier Monate nicht ausreichen, sondern wohl drei Jahre angemessen gewesen wären. Das hätte, aufgrund der Bedeutung des OLG, durchaus Zugkraft.

Dieses Risiko hat sich Lufthansa sogar selbst in die Berufung geschleppt, weil sie argumentiert, das Urteil des LG Köln wäre länger als vier Monate nach der Veränderung ergangen. Mithin sei es schon deswegen zu kassieren, die Übergangsfrist sei ja dadurch zustande gekommen. Die an sich schon unlogische Argumentationskette mutiert damit auch noch zu einem erheblichen prozessualen und damit unternehmerischen Risiko. Das ist selten ungeschickt.