In rechtlicher Hinsicht auch bemerkenswert ist Lufthansas Argumentation, das „redpoints“-Urteil des BGH (Xa ZR 37/09) träfe auf meinen Fall nicht zu.
Zur Erinnerung: Dort klagte sich ein ehemaliger LTU-Kunde durch die Instanzen, weil ihm nach dem Merger mit AirBerlin nur 6 Monate Aufbrauchfrist für seine LTU-Meilen gewährt wurden. Der BGH führte aus, daß die Meilen ein beim Kauf gewährter Rabatt seien, der nachträglich nicht abgewertet werden dürfe.
Im frühen ersten Termin vor dem LG Köln war sogar im Zuhörerraum der Anwalt des damaligen Klägers und interessierte sich für das Verfahren. Er mischte sich tatsächlich auch ein, als Lufthansa wieder ansetzte zu erklären, daß das Urteil mit dem Fall nichts zu tun habe. Und erläuterte ausführlich, warum das doch so sei. Es sollte eigentlich für jedermann offensichtlich sein: Die Situation ist identisch. Meilen verlieren an Wert, die gewährte Übergangsfrist ist zu kurz und das ist nicht zulässig. Klarer Fall.
Doch die Anwälte der Lufthansa nutzen diese Erkenntnis nicht, sondern fischten das Urteil 14 O 245/11 heraus. Dort hatte ein HON geklagt, dem Lufthansa gekündigt hatte, nachdem er Tickets, die er von seinen Meilen erworben hat, an Dritte verkauft hat. Dabei fand das Gericht sein Verhalten so vertragswidrig, daß es die fristlose Kündigung von Lufthansa mit einer Aufbrauchfrist der Meilen von 12 Monaten für angemessen hielt.
Dabei übersah Lufthansa schon in der ersten Instanz wieder einige „Kleinigkeiten“: Dem Kläger in dem HON-Fall wurde von Lufthansa mitgeteilt, daß er eine Aufbrauchfrist hat – den Betroffenen der Meilenentwertung eben gerade bewußt die Entwertung verschwiegen.
Außerdem hatte sich der HON nicht an den vereinbarten Vertrag gehalten, er hat Meilentickets verkauft, deswegen wurde ihm fristlos gekündigt. Wer seinen Geschäftspartner versucht zu übervorteilen, muß auch mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.
Wenn aber Lufthansa bei einer fristlosen Kündigung 12 Monate Aufbrauchfrist gewährt, wieso sollen anständige und vertragstreue Kunden eine Entwertung ihrer Konten mit einer Frist von nur 14 Tagen hinnehmen?
Eine Vertragsänderung ist aber nunmal nicht möglich, ohne wenigstens den Vertragspartner darüber angemessen in Kenntnis zu setzen. Und selbst dann ist sie, wenn sie unangemessen ist, siehe redpoints-Urteil, angreifbar.
Anstatt die Ansage des Richters in der ersten Instanz und die ergänzenden Erläuterungen eines am Verfahren nicht beteiligten Anwalts zu hören, zerrt Lufthansa das Argument auch in der Berufungsbegründung wieder heraus.
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